AGB der AustroCel Hallein GmbH
Allgemeine Einkaufs- und Bezugsbedingungen der AustroCel Hallein GmbH
mit Sitz in A-5400 Hallein, Salzachtalstraße 88
- Allgemeines: Nachstehende Einkaufs- und Bezugsbedingungen sind integrierender Bestandteil jedes Rechtsgeschäftes mit dem Lieferanten oder Auftragnehmer. Die Bestellung bzw. der Auftrag ist ein von uns an den Lieferanten bzw. Auftragnehmer gestelltes Anbot, das von diesem gemäß Punkt 2. angenommen werden kann. Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten bzw. Auftragnehmers ist ausgeschlossen, auch dann, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben. An uns gelegte Offerte – gleichgültig welche Vorarbeiten dazu notwendig waren – sind unentgeltlich, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart.Diese Einkaufs- und Bezugsbedingungen gelten für Lieferungen und Dienstleistungen in gleicher Weise. Die nachfolgende Verwendung der Begriffe Lieferant, Bestellung, Lieferung, Ware etc. umfasst jeweils sinngemäß Auftragnehmer, Auftrag, Dienstleistung etc.
- Bestellungen: Nur schriftliche Bestellungen und Aufträge unserer Einkaufsabteilung sind für uns verbindlich, wobei Irrtümer, Druck-, Schreib- und Rechenfehler vorbehalten bleiben. Mündliche, fernmündliche oder fernschriftliche Bestellungen, Aufträge, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung unserer Einkaufsabteilung. Telefax- und E-Mail-Verkehr erfüllt das Schriftformerfordernis, wenn eine Sendebestätigung vorliegt.Bestellungen und allfällige schriftliche Nachträge sind umgehend vom Lieferanten zu bestätigen. Geht uns innerhalb von acht Tagen ab Bestelldatum diese Bestätigung nicht zu, sind wir berechtigt, die verspätet eingehende Bestätigung oder die ohne Bestätigung vorgenommene Erfüllung abzulehnen.Auch ohne Bestätigung oder bei Bestätigung zu anderen Bedingungen gilt der Vertrag auf der Grundlage unserer Bestellung und dieser Einkaufs- und Bezugsbedingungen als zustande gekommen, wenn der Lieferant mit der Erfüllung des Vertrages beginnt und diese von uns angenommen wird.
Angebote des Lieferanten binden diesen für eine Dauer von vier Wochen, wenn nicht anders angegeben oder vereinbart.
- Preise: Die in unserer Bestellung angeführten Preise sind unveränderliche Festpreise. Alle Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, frei Bestimmungsort (Werk Hallein, wenn nicht anders angegeben) einschließlich aller Nebenkosten wie Transport, Zölle, Zollabwicklung, Verpackung, Verpackungsentsorgung, Versicherung, frei geliefert Bestimmungsstation auf Kosten und Gefahr des Verkäufers, einschließlich aller Steuern und sonstigen Abgaben.Sofern in der Bestellung Preise nicht bestimmt sind, gelten die Preise der uns zum Bestellungsdatum vorliegenden Preisliste des Lieferanten abzüglich des vereinbarten bzw. üblicherweise uns oder Dritten gewährten Rabattes. Liegen Preislisten nicht vor, so gilt der günstigste Preis als vereinbart, zu welchem der Lieferant Waren gleicher Art und Güte einem Dritten verkauft oder anbietet, höchstens jedoch der Preis, zu welchem er uns derartige Waren zuletzt geliefert hat. Sind in der Bestellung Preisgleitungen ohne nähere Bestimmung angegeben, so erhöhen oder vermindern sich die Preise um jenen Prozentsatz, um welchen die in der Preisliste angegebenen Preise erhöht oder vermindert wurden. Wurde eine Anzahlung geleistet, so wird nur der noch aushaftende Restbetrag prozentuell erhöht.Auch bei Preisen ohne vereinbarte Preisgleitung sind Preissenkungen sowie Preisreduktionen aufgrund von Änderungen am Markt jedenfalls in vollem Umfang an uns weiterzugeben. Auf alle Fälle muss aber unser ausdrückliches schriftliches Einverständnis zu Preiserhöhungen eingeholt werden.
Steigt im Fall von nicht in Euro angegebenen Preisen der Wechselkurs im Vergleich zum Zeitpunkt der Bestellung um mehr als 3%, so sind wir berechtigt, von der Bestellung zurückzutreten, wenn der Lieferant einer entsprechenden Preissenkung nicht zustimmt.
- Gefahrenübergang/Eigentumsübergang: Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist, das ist im Zweifel das Werk Hallein, wenn nicht anders vereinbart.Mit Übernahme der Ware durch uns, erwerben wir Eigentum an der Ware sowie die uneingeschränkte Be- oder Verarbeitungs- und Veräußerungsbefugnis.
- Lieferfristen – Liefertermine: Die in Bestellungen angegebenen oder sonst mit uns vereinbarten Liefertermine sind unbedingt einzuhalten. Liefer- oder Leistungsfristen werden – soweit aus der Bestellung nichts anderes hervorgeht – vom Tage des Datums unseres schriftlichen Auftrages (Bestellung) an gerechnet. Lieferungen oder Leistungen gelten nur dann als rechtzeitig, wenn die Waren oder Leistungen innerhalb der Liefer- bzw. Leistungsfrist oder zum vereinbarten Liefertermin am angegebenen Bestimmungsort betriebsfertig bzw. im vereinbarten Zustand übergeben worden sind, also bei vollständiger Vertragserfüllung, inklusive Durchführung der Montage, Bereitstellung der Dokumentation, etc.Lieferungen vor dem festgelegten Zeitpunkt sind nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung zulässig. Diesfalls beginnen die Fälligkeit und der Lauf der Skontofristen aber erst mit den im Vertrag vereinbarten Terminen. Teillieferungen sind nur dann zulässig, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden. Falls eine Lieferfrist bzw. ein Liefertermin (auch Zwischenlieferfrist oder Zwischenliefertermin) vom Lieferanten voraussichtlich nicht eingehalten werden kann, sind wir unverzüglich unter Angaben der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu unterrichten. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen steht uns gleichgültig, aus welchem Grund die Verzögerung eintrat, das Recht zu, entweder ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder auf Lieferung zu bestehen. Wurde von uns eine Nachfrist gesetzt oder in der Bestellung ein fixer Liefertermin angegeben, sind wir berechtigt, eine Konventionalstrafe in Höhe von 1 % des Wertes der Lieferung oder Leistung pro Tag der Fristüberschreitung, jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens, einschließlich des entgangenen Gewinns, der uns oder dem Endkunden entstanden ist, bleibt unberührt.
- Verpackung und Versand: Die Ware reist auf Gefahr des Lieferanten, auch wenn wir die Kosten der Versendung übernommen haben. Die Ware ist handelsüblich, zweckmäßig und einwandfrei zu verpacken. Die Verpackung hat so beschaffen zu sein, dass sie bis zu unserem Werk oder dem festgelegten Bestimmungsort zum Schutz der Ware ausreichend ist. Sofern wir Kosten der Verpackung übernommen haben, vergüten wir höchstens die Selbstkosten des Verpackungsmaterials. Leihemballagen werden von uns zur Rückholung bereitgehalten, werden diese nicht innerhalb von acht Tagen ab Anzeige der Abholbereitschaft vom Lieferanten zurückgeholt, sind wir berechtigt, diese zu veräußern oder auf Kosten des Lieferanten zu vernichten. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Verpackung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zurückzustellen.Sofern bestellte Waren an uns versendet werden und unsererseits nicht eine bestimmte Beförderungsweise vorgeschrieben ist, hat der Lieferant für die wirtschaftlichste Transportmöglichkeit zu sorgen. An uns abgesandte Waren müssen mit den entsprechenden Versandunterlagen, insbesondere der Bestellnummer ausgestattet sein. Wird diesem Erfordernis nicht entsprochen, sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern oder das Gut bis zur Klärung der Auftragszughörigkeit auf Kosten des Lieferanten einzulagern. Die Lieferung gilt in diesem Falle erst dann als zustande gekommen, wenn die Zuordnung zur Bestellung tatsächlich erfolgt ist.
- Qualität: Der Lieferant hat die Ware gemäß den vereinbarten Spezifikationen und Qualitätsrichtlinien zu leisten. Für Holzlieferungen gelten unsere Holzübernahmerichtlinien.Der Lieferant hat die Qualität seiner an uns zu liefernden Erzeugnisse ständig am neuesten Stand der Technik auszurichten und uns auf Verbesserungs- sowie technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen. Änderungen des Liefergegenstandes dürfen in jedem Fall nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden.Der Lieferant ist verpflichtet, alle Informationen, die für eine einwandfreie Lieferung oder Leistung erforderlich sind, bei uns einzuholen und bestätigt diese erhalten zu haben. Dies gilt auch für die Beschaffenheit des zu bearbeitenden, verarbeitenden, lagernden, transportierenden Materials, wenn dies für die einwandfreie Funktion relevant ist.
Der Lieferant garantiert die vereinbarten Eigenschaften der Ware, in Ermangelung einer Vereinbarung für die handelsüblichen Eigenschaften sowie für die Eigenschaften, die aufgrund der ihm bekannten Verwendungsbestimmungen der Lieferung oder Leistung erforderlich sind oder erwartet werden können.
- Übernahme, Garantie und Gewährleistung: Von der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß den §§ 377 und 378 UGB sind wir befreit. Auch offenkundige Mängel gelten trotz Übernahme nicht als genehmigt.Der Lieferant hat unabhängig von seinem Verschulden dafür einzustehen, dass innerhalb der Garantiefristen keine Mängel auftreten; dies unabhängig davon, ob ein Mangel schon bei Übergabe vorhanden war oder nicht.Die Geltendmachung von über die Bestimmungen dieses Punktes hinausgehenden gesetzlichen (insb. Gewährleistungs- und Schadenersatz-)Ansprüchen gegen den Lieferanten, insbesondere auch gemäß §§ 922 bis 933b ABGB und den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, bleibt uns vorbehalten.
Der Lieferant trägt die Beweislast dafür, dass ein von uns geltend gemachter Fehler keine Mangelhaftigkeit der Ware oder des Werkes darstellt.
Der Lieferant garantiert Mängelfreiheit der gelieferten Waren und erbrachten Leistungen; hiezu gehört insbesondere auch, dass der Liefergegenstand den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften und den Regeln der Technik entspricht, weiters eine dem neuesten Stand der Technik entsprechende Konstruktion, Verwendung des bestgeeigneten Materials, richtige und sachgemäße Ausführung, einwandfreie Montage, weiters die in Prospekten oder sonstigen Unterlagen bekanntgegebenen Angaben über Eigenschaften, Kraftbedarf, Leistung und Wirkungskraft des Liefergegenstandes.
Die Garantiefrist beträgt 24 Monate ab Übergabe. Kann die Mangelfreiheit erst bei Inverwendungnahme des Liefergegenstandes festgestellt werden, so beginnt die Garantie- bzw. Gewährleistungsfrist erst bei Inverwendungnahme des Liefergegenstandes, wobei wir den Liefergegenstand nach Maßgabe des Betriebsablaufes in Verwendung nehmen. Bei vom Lieferanten hergestellten Werken im Sinne des § 1165 ABGB beginnt die Garantie- bzw. Gewährleistungsfrist erst dann, wenn das betriebsfertig übergebene Werk durch ein Monat hindurch fehlerfrei betrieben bzw. verwendet wurde. Ist während dieses Probemonats ein Fehler aufgetreten, so beginnt mit der Behebung dieses Fehlers ein neuerliches Probemonat.
Bei unbeweglichen Lieferungen und Leistungen und bei solchen, die zum Einbau, zur Verbindung oder Verwendung mit unbeweglichen Sachen bestimmt sind, beträgt die Garantiefrist fünf Jahre.
Festgestellte Mängel werden dem Lieferanten angezeigt, die Anzeige ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Garantie- bzw. Gewährleistungsfrist ausgesprochen wurde. Wird ein Mangel außerhalb dieser Frist angezeigt, ist die Anzeige dann rechtzeitig, wenn sie sich auf einen während der Garantie- bzw. Gewährleistungsfrist aufgetretenen und von uns als solchen erkannten Mangel bezieht und in angemessener Frist ab Erkennen des Mangels ausgesprochen wurde, wobei eine Frist von 14 Tagen jedenfalls als angemessen gilt.
Bei Auftreten von Mängeln welcher Art auch immer, sind wir berechtigt, entweder kostenlose Ersatzlieferung zu begehren, oder – auch ohne Setzung einer Nachfrist – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, oder kostenlose Verbesserung zu begehren, oder eine entsprechende Preisminderung zu fordern. Weiters sind wir im Falle des Auftretens von Mängeln berechtigt, die erforderlichen Mängelbehebungen und/oder Instandsetzungsarbeiten auf Kosten des Lieferanten auch sofort durch Dritte durchführen zu lassen oder auf Kosten des Lieferanten uns Ersatz zu beschaffen. Der Lieferant hat für Lieferungen, deren Handhabung nicht allgemein bekannt ist, Montage- und/oder Betriebsanweisungen bei der Anlieferung ohne Aufforderung gesondert an uns einzusenden, mit der Mitteilung, für welche Bestellung diese bestimmt sind.
Der Lieferant haftet uns auch ohne Verschulden für alle Schäden, die uns durch verzögerte Lieferung oder durch die Lieferung mangelhafter Ware oder mangelhaft hergestellter Werke oder dadurch entstehen, dass Montage- und/oder Betriebsanweisungen nicht/oder in fehlerhafter Fassung übersandt werden.
Der Lieferant erklärt durch Übergabe des Liefergegenstandes, dass an dem Gegenstand der Lieferung keine eigenen oder fremden Rechte, insbesondere Schutzrechte Dritter haften, die der uneingeschränkten Be- oder Verarbeitung, Veränderung und Veräußerung durch uns und unsere Rechtsnachfolger entgegenstehen.
Der Lieferant garantiert die Durchführung von Schulungs-, Wartungs-, Reparatur- und Instandsetzungsleistungen in Bezug auf die gelieferten Produkte, gegen marktübliche Vergütung, sowie Nach-, Ersatz- und Verschleißteillieferungen für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Vertragserfüllung.
Für den Fall unserer Inanspruchnahme wegen einer Fehlerhaftigkeit des Vertragsgegenstandes verpflichtet sich der Lieferant, uns von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten und uns alle Leistungen, die wir aus diesem Titel an Dritte erbringen mussten, zu ersetzen. Er verpflichtet sich darüber hinaus, uns in einem allfälligen Rechtsstreit mit Dritten, bestmöglich zu unterstützen. Behauptet der Lieferant, dass ein Fehler des gelieferten Produktes oder der erbrachten Leistung im Sinne von Produkthaftungsbestimmungen nicht vorliegt, so hat er auch uns gegenüber den Beweis dafür anzutreten. Diese Verpflichtungen des Lieferanten gelten auch dann, wenn sein Produkt oder seine Leistung lediglich Teil einer von uns an Dritte erbrachten Leistung ist. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, uns alle Aufwendungen aus diesem Titel auch gegenüber Dritten zur Gänze zu ersetzen.
Sollten dem Lieferanten nachträglich Umstände bekannt werden, die einen Produktfehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes begründen könnten, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen, und uns sämtliche Kosten für eine allfällige Rückholung fehlerhafter Produkte zu ersetzen.
Der Lieferant hat uns auch ohne Verschuldensnachweis für alle Nachteile aus einer Fehlerhaftigkeit des Produktes schad- und klaglos zu halten.
Vom Lieferanten ist uns auch der Schaden durch die Beschädigung einer Sache zu ersetzen, wenn von uns die Sache überwiegend in unserem Unternehmen verwendet worden ist.
Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern ein Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses behauptet wird.
Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion.
Der Lieferant ist verpflichtet, über unser Verlangen, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung jederzeit nachzuweisen.
- Rechnungslegung: Rechnungen haben den steuerrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen, unsere Bestellnummer aufzuweisen, bei Materialrechnungen muss die Versandart angegeben sein, bei Leistungsrechnungen ist eine Kopie der von uns abgezeichneten Leistungsverzeichnisse und/oder Regieausweise der Rechnung anzuschließen.Wenn Rechnungen diesen Erfordernissen nicht entsprechen, werden diese von uns zur Verbesserung an den Lieferanten zurückgesandt. Erst mit Wiedereinlangen der verbesserten Rechnungen, beginnen die vereinbarten Zahlungsfristen; Zahlungstermine werden auf jenen Zeitpunkt verschoben, der 14 Tage nach Einlangen der verbesserten Rechnung liegt.Leistungen und Material, welche nicht von unserem Verantwortlichen bestätigt sind, werden nicht vergütet.
- Zahlung: Maßgebend für Fälligkeit und Lauf der Skontofristen ist die ordnungsgemäße Übernahme der Ware durch uns und der Eingang der Rechnung bei uns. Rechnungen sind nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto, oder binnen 45 Tagen mit 2 % Skonto, oder binnen 90 Tagen netto, jeweils ab Rechnungseingang, frühestens jedoch ab Annahme der mängelfreien Ware bzw. Abnahme des mängelfreien Betriebes des erstellten Werkes zur Zahlung fällig.Bei Verzug unsererseits leisten wir Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.Zahlung kann auch mit Scheck oder Wechsel, mit einer Laufzeit von 90 Tagen, geleistet werden. Auch in diesem Falle sind die Skontofristen gewahrt, wenn Wechsel oder Scheck innerhalb der Skontofrist abgesandt wurden. Im Falle der Wechselzahlung ersetzen wir dem Lieferanten die nachgewiesenen Wechselspesen.
Die Zahlung bedeutet kein Anerkenntnis der Ordnungsmäßigkeit von Lieferungen oder Leistungen und damit keinen Verzicht auf uns zustehende Ansprüche, welche Art auch immer.
Wir behalten uns eine Aufrechnung von Gegenforderungen, auch mit solchen von und gegen Konzernunternehmungen vor.
- Höhere Gewalt, Rücktritt: Nach Abgabe der Bestellung eintretende, nicht unserem ausschließlichen Einfluss unterliegende Ereignisse, wie z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Betriebsstillstände oder Maschinenbruch, welche die Verwendung bzw. den Weiterverkauf der bestellten Waren erheblich beeinträchtigen, berechtigen uns, von erteilten Aufträgen zurückzutreten und abgegebene Bestellungen zu widerrufen und/oder Abnahmen ohne für uns nachteilige Rechtsfolgen aufzuschieben. Ersatzansprüche welcher Art auch immer, stehen dem Lieferanten hieraus nicht zu.Gerät der Lieferant mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug, oder werden uns Umstände bekannt, die die rechtzeitige und ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Vertragspartner gefährdet erscheinen lassen, sind wir berechtigt, sofort und ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und im Umfang des Rücktrittes vollen Schadenersatz geltend zu machen. Bei Bestellung von Serienprodukten können wir auch ohne Vorliegen von Gründen bis zur Annahme zurücktreten; soweit die Bestellung bereits abgesandt wurde, ersetzen wir nachweislich angefallene Unkosten, insb. des Hin- und Rücktransportes sowie Verpackungskosten, nicht aber einen entgangenen Gewinn.Bei Bestellungen von Sonderanfertigungen können wir auch ohne Angabe von Gründen bis zur Übergabe des betriebsfertigen Werkes zurücktreten und ersetzen diesfalls den Aufwand der bisher erbrachten Leistungen.
Im Falle der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Lieferanten (negatives Eigenkapital, Reorganisationsbedarf) oder bei einer Änderung der Eigentümerstruktur des Lieferanten, sind wir, unbeschadet verfahrensrechtlicher Konsequenzen, berechtigt, den weiteren Vollzug vom Erlag von geeigneten Sicherheiten abhängig zu machen, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie bisher gewährte Vergünstigungen und Nachlässe zu widerrufen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns derartige Umstände sofort mitzuteilen.
- Forderungsabtretung und Aufrechnung:
Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegen uns an Dritte, bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und ist ohne diese unwirksam.Zahlungsverzug aus einem Vertrag lässt die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus anderen Verträgen unberührt. Insbesondere stehen aus solchen Umständen dem Lieferanten keine Pfand-, Zurückbehaltungs- oder Rücktrittsrechte zu. Gegenüber Ansprüchen, die uns gegen den Lieferanten zustehen, kann dieser nur mit fälligen Forderungen seinerseits aufrechnen, denen ein Einwand unsererseits nicht entgegensteht.Wir sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zur Gänze oder zum Teil mit schuldbefreiender Wirkung auf einen anderen Rechtsträger zu überbinden, und werden den Lieferanten hierüber verständigen. Der Vertragspartner darf seine Vertragsrechte und -pflichten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen. - Zeichnungen: Zeichnungen, Modell- und Musterstücke, Werkzeuge, Vorrichtungen sowie sonstige Behelfe, die dem Auftragnehmer für die Ausführung unserer Bestellung von uns überlassen werden oder die vom Auftragnehmer hergestellt werden, um unsere Bestellung auszuführen, dürfen von diesem nicht für andere Zwecke verwendet werden. Sie sind unser Eigentum, müssen vor Dritten geheim gehalten werden und dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie dürfen von uns bearbeitet, verwendet und verändert werden, auch wenn sie vom Auftragnehmer erstellt wurden.Sie müssen, sofern nichts anderes vereinbart ist, unmittelbar nach Durchführung des Auftrages oder im Falle deren Nichtausführung, ohne besondere Aufforderung unverzüglich an uns zurückgestellt werden. Bei Werkverträgen hat der Auftragnehmer die darauf bezüglichen Arbeiten und alle hierzu zur Verfügung stehenden Unterlagen als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen.Verletzt der Lieferant, auch ohne sein Verschulden, eine der vorgenannten Verpflichtungen, hat er, unbeschadet ob uns daraus ein Schaden erwächst, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des zugrundeliegenden Auftragswertes zu bezahlen. Die Geltendmachung eines allenfalls höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
Für die Ausarbeitung von Auftragsunterlagen (Plänen, Kostenvoranschlägen, Leistungsverzeichnissen) durch den Auftragnehmer, werden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Vergütungen gewährt. Dies gilt auch, wenn der Auftrag aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Ausführung gelangt.
Die Benutzung der Bestellung zu Werbezwecken ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet. Ausgenommen bei Normteilen, hat uns der Lieferant seine Subauftragnehmer und Vorlieferanten, die in Verbindung mit der Vertragserfüllung stehen, kurzfristig nach Bestellerteilung zur Freigabe bekanntzugeben. Ein Rechtsverhältnis zwischen uns und den Subauftragnehmer und Vorlieferanten entsteht jedoch deshalb nicht. Der Vertragspartner haftet uneingeschränkt für Fehler seiner Subauftragnehmer und Vorlieferanten.
- Umtausch:
Wir sind berechtigt, vom Lieferanten den Umtausch von ordnungsgemäßer, mangelfreier Ware, die wir nicht in Gebrauch genommen haben zu verlangen. Sind die Waren bereits älter als 1 Jahr, so erfolgt der Umtausch zu einem Wert, der 10 % unter dem seinerzeitigen Preis des umzutauschenden Gutes liegt. Für jedes weitere Jahr wird ein weiterer Abschlag von 10 % in Ansatz gebracht. - Erfüllungsort, Eigentum: Erfüllungsort ist unser Werk Hallein, wenn sich aus der in der Bestellung angeführte Lieferadresse nichts anderes ergibt.Von uns beigestellte Komponenten oder Materialien bleiben unser Eigentum. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Komponenten oder Materialien nach Eingang zu untersuchen, sofort Transportschäden beim Spediteur und Abweichungen bei uns zu melden, danach eine deutliche Kennzeichnung und eine gesonderte, sorgfältige Lagerung auf sein Risiko vorzunehmen.
- Schutzrechte Dritter, sonstige Rechte: Der Lieferant haftet dafür, dass durch die vertragsgemäße Verwendung der gelieferten Waren oder Leistungen, keine Schutzrechte Dritter (Urheber-, Patent-, Marken-, Musterrechte, Gebietsschutz, etc.) verletzt werden. Er stellt uns wegen aller Ansprüche aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei und verpflichtet sich, uns auf seine Kosten die erforderlichen Berechtigungen (Lizenzen) zu verschaffen.Falls ein Dritter die Verletzung eines Patentes oder gewerblichen Schutzrechtes geltend macht, ist der Lieferant verpflichtet,
a) uns unverzüglich von den Ansprüchen schriftlich oder fernschriftlich zu unterrichten,
b) in laufende Prozesse auf Verlangen sofort einzutreten und sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung zu übernehmen;
c) uns von sämtlichen Ansprüchen, die von Dritten wegen Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden, schad- und klaglos zu halten.Der Lieferant stellt auch unsere Abnehmer von solchen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden und hält auch unsere Abnehmer diesbezüglich schad- und klaglos.Der Lieferant verzichtet auf allfällige, der uneingeschränkten Be- oder Verarbeitung, Veränderung und Veräußerung durch uns und unsere Rechtsnachfolger entgegenstehenden Rechte. Wir sind berechtigt, technische Unterlagen im erforderlichen Ausmaß an den Endkunden weiterzugeben.
- Ausführung von Arbeiten: Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten; die für das Betreten und Verlassen der Fabrikanlagen bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.Der Lieferant ist allein dafür verantwortlich, dass von ihm alle behördlichen/gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, falls von ihm Arbeiten bei uns ausgeführt werden.Bei Arbeiten mit gegenseitiger Gefährdung sind diese vom Lieferanten unaufgefordert mit uns abzustimmen.
Die technischen Richtlinien der AustroCel Hallein GmbH sind zu berücksichtigen.
- Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand: Für den durch unsere Bestellung zustande kommenden Vertrag gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht und zwar auch dann, wenn eine Leistung im oder aus dem Ausland oder eine Lieferung in das Ausland erbracht wird. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf (UNCITRAL), der Haager Einheitlichen Kaufgesetze oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufes ist zur Gänze ausgeschlossen.Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zum Lieferanten ergeben, einschließlich ihrer Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (Wiener Regeln) in Wien von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.Wir sind nach unserer Wahl auch berechtigt, allfällige Rechtsstreitigkeiten beim für Salzburg Stadt oder Wien-Innere Stadt sachlich oder einem sonst sachlich und örtlich zuständigen Gericht, etwa am Sitz von uns oder unserem Lieferanten, anhängig zu machen.
- Vertragsvorbehalt, Schriftlichkeit, salvatorische Klausel: Ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen mit dem Lieferanten, die von diesen Einkaufsbedingungen abweichen, gehen den Einkaufsbedingungen vor.Änderungen vertraglicher Vereinbarungen und Änderungen der Einkaufsbedingungen sowie sonstige aufgrund oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis abzugebende Erklärungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen, wobei Erklärungen per Fax oder E-Mail (jeweils mit Sendebestätigung) der Schriftform genügen. Sollte eine Klausel dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird dadurch der übrige Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die ihrem Sinn und Zweck in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Auf gleiche Weise sind Vertragslücken zu füllen.